Gehalt als angestellter Zahnarzt: Die Umsatzbeteiligung
Sie sind angestellter Zahnarzt oder angestellte Zahnärztin und denken über eine Umsatzbeteiligung nach? Oder Ihnen wurde eine Umsatzbeteiligung angeboten, Sie sind sich aber nicht sicher, ob eine Umsatzbeteiligung das Richtige für Sie ist? Wir erklären Ihnen, worauf es ankommt.
Wie funktioniert die Umsatzbeteiligung?
Viele unserer Kunden tendieren nach dem sechsten oder zwölften Monat dazu, von einem Festgehalt zu einer Umsatzbeteiligung zu wechseln. Die Bezahlung erfolgt dann auf Basis des Umsatzes, den Sie in einem bestimmten Zeitraum für die Praxis erwirtschaftet haben.
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Bestandteile der Umsatzbeteiligung
Grundsätzlich besteht die Umsatzbeteiligung aus drei Bestandteilen:
- einem Fixgehalt,
- einer Umsatzbeteiligungsquote und
- einer Umsatzschwelle.
Diese Komponenten stehen dabei in enger Beziehung zueinander. Das Fixgehalt beläuft sich oft auf 3.500 bis 4.500 Euro pro Monat. Natürlich können diese Beträge je nach Standort und Größe der Praxis variieren.
Die Umsatzbeteiligungsquote liegt in der Regel bei 25 Prozent, kann jedoch in Einzelfällen bis zu 30 Prozent betragen. Höhere Beteiligungsquoten sind eher selten. Das liegt vor allem daran, dass der eigentliche Praxisgewinn zwischen 35 und 40 Prozent liegt.
Die Umsatzschwelle wird aus dem vereinbarten Fixgehalt und der Umsatzbeteiligungsquote ermittelt. Es muss also berechnet werden, wie viel Umsatz erwirtschaftet werden muss, um das Fixgehalt zu erreichen.
Bei einem Fixgehalt von 4.000 Euro und einer Umsatzbeteiligungsquote von 25 Prozent beträgt die Umsatzschwelle dementsprechend 16.000 Euro. Erwirtschaften Sie in einem Monat also 16.000 Euro zahnärztliches Honorar, liegen Sie unter der Umsatzschwelle. Sie erhalten demnach das vereinbarte Fixgehalt in Höhe von 4.000 Euro.
Erst wenn der erwirtschaftete Umsatz über der Umsatzschwelle liegt, werden Sie an ihm gemäß der Umsatzbeteiligungsquote beteiligt. Vereinfacht kann man sagen, dass Sie von jedem Euro, mit dem die Umsatzschwelle überschritten wird, zusätzlich zu Ihrem Fixgehalt 0,25 Euro (25 Prozent) erhalten.
Berechnung der Umsatzbeteiligung
Anhand der folgenden zwei Beispiele möchten wir Ihnen nun zeigen, was passiert, wenn Sie die Umsatzschwelle erreichen oder nicht.
Sie erwirtschaften in einem Monat 10.000 Euro Umsatz, der Betrag liegt also unter der berechneten Umsatzschwelle von 16.000 Euro. Demnach erhalten Sie für diesen Monat keine Umsatzbeteiligung. Ihnen wird lediglich Ihr vereinbartes Grundgehalt von 4.000 Euro ausgezahlt.
Monatlicher Umsatz | 10.000 Euro |
Umsatzschwelle | 16.000 Euro |
Umsatzbeteiligung |
0 Euro |
Gehalt | 4.000 Euro |
Liegt der Umsatz eines Monat jedoch bei 20.000 Euro, sieht die Rechnung anders aus, da dieser Wert über der Umsatzschwelle von 16.000 Euroliegt. Nun greift die Umsatzbeteiligungsquote von 25 Prozent, jedoch nur auf den Betrag, der über der Umsatzschwelle liegt, sprich 4.000 Euro. An diesem Umsatz werden Sie mit 25 Prozent beteiligt, 1.000 Euro werden also, die auf Ihr Fixgehalt aufgeschlagen. Sie erhalten damit ein Gehalt von 5.000 Euro für den berechneten Monat.
Mtonatlicher Umsatz | 20.000 Euro |
Umsatzschwelle | 16.000 Euro |
Umsatzbeteiligung (25 Prozent) |
1.000 Euro |
Gehalt | 5.000 Euro |
Unsere Beispiele zeigen ein Modell, in dem Ihr Gehalt Monat für Monat neu berechnet wird. Es gibt jedoch auch Formen, bei denen der Umsatz quartalsweise oder jährlich betrachtet wird. Hierdurch werden Schwankungen ausgeglichen, die durch umsatzstarke bzw. umsatzschwache Monate entstehen.
Die Wahl der Umsatzbeteiligung
Unser Tipp bei der Vereinbarung der Umsatzbeteiligung: Vereinbaren Sie Ihr Fixgehalt so hoch wie möglich, denn mit diesem Betrag können Sie unabhängig von Ihrem erwirtschafteten Umsatz rechnen. Auch die Umsatzbeteiligungsquote sollte so hoch wie möglich sein, denn so erhalten Sie mehr für jeden Euro, den Sie über der Umsatzschwelle erwirtschaften. Im Gegensatz dazu sollte die Umsatzschwelle so niedrig wie möglich sein. Hierdurch werden Sie schneller an Ihrem Umsatz beteiligt.
TIPP: Achten Sie außerdem darauf, dass Sie nach der Vereinbarung der Umsatzbeteiligung nicht nur noch Schmerzpatienten oder Kinder behandeln. Wichtig ist ein ausgewogenes Behandlungsspektrum – mit dem einen oder anderen Privatpatienten!
Lohnt der Vergleich mit anderen Praxen?
Ein Vergleich macht nicht immer Sinn, denn jede Praxis ist bei der Vergütung sehr individuell. Das hängt wiederum stark von der Praxisstruktur, von der Zuzahlungsmentalität der Praxis und Ihren Behandlungsfällen ab.
Gehalt als angestellter Zahnarzt: Urlaub, Krankheit, Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft
Im Krankheitsfall besteht eine Lohnfortzahlungspflicht von 6 Wochen. Das gilt auch für die Umsatzbeteiligung. Hier wird Ihnen der Durchschnitt der letzten 13 Wochen ausgezahlt. Somit fallen Sie in diesem Zeitraum nicht auf Ihr Grundgehalt zurück!
Auch für die Tage, in denen Sie im Urlaub sind, wird dieser Durchschnitt berechnet und entsprechend vergütet. Geregelt ist dies im Bundesurlaubsgesetz §11.
Wie ist die Regelung bei Berufsunfähigkeit? Nach Ablauf der Lohnfortzahlung wird vom Versorgungswerk und/oder der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung eine vorab vereinbarte Rente gezahlt. Während der Lohnfortzahlung erhalten Sie, wie auch im Krankheitsfall, eine entsprechende Umsatzbeteiligung.
Im Falle einer Schwangerschaft erhalten Sie in der Regel ein Beschäftigungsverbot. Aber auch hier wird Ihnen wieder der Durchschnitt der letzten 13 Wochen Ihrer Umsatzbeteiligung zusätzlich zu Ihrem Fixgehalt ausgezahlt.
Sie erhalten nur dann keine Umsatzbeteiligung, wenn Ihr Umsatz unter der Umsatzschwelle liegt.
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