Versicherung für Zahnärzte: Die Rechtsschutzversicherung
Ich brauche eine Rechtsschutzversicherung für Zahnärzte! Fällt dieser Satz, wissen wir oft schon, dass ein konkreter Schadensfall vorliegt. Doch in welchen Fällen kommt die Rechtsschutzversicherung eigentlich zum Tragen? Wir von ZSH zeigen Ihnen, wann eine Rechtsschutzversicherung als Versicherung für Zahnärzte nützlich sein kann und was vertraglich zu beachten ist!
Rechtsstreitigkeiten finanziell absichern
In diesem Beitrag erwarten Sie die folgenden Themen:
Was ist eine Rechtsschutzversicherung und wann greift sie?
Welche Schäden trägt ein Rechtsschutzversicherer?
Wie hoch fallen Kosten bei einem Rechtsstreit aus?
Welche Bereiche sind nicht über die Rechtsschutzversicherung abzusichern?
Rechtsschutzvertrag: Vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit
Wann sollte man eine Rechtsschutzversicherung abschließen?
Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?
Was ist eine Rechtsschutzversicherung und wann greift sie?
Ein Rechtsschutzvertrag hilft Ihnen die finanziellen Folgen von Rechtsstreitigkeiten, also den Durchsetzungsmaßnahmen für Ihr Recht, abzufangen. Bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich jedoch um keinen Vertrag, den man als erste Priorität zum Berufsstart empfiehlt. Häufig wird diese aber von angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten bei akuten Schadensituationen erstmalig ins Spiel gebracht. Es kann jedoch gut sein, dass der Rechtsschutzvertrag hier noch gar nicht helfen kann. Denn ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, sowohl im Privaten als auch für die Praxis, versichert nie das gedanklich „brennende Haus“. Wenn also eine konkrete Schadensituation schon da ist, dann hilft dieser nur bedingt. Lediglich für spätere Fälle in einem ähnlichen Zusammenhang, aber eben nicht in diesem konkreten.
Welche Schäden trägt ein Rechtsschutzversicherer?
Ein Rechtsschutzvertrag hilft unter anderem folgende Kosten abzufangen:
- Eigene Anwaltskosten
- Kosten des gegnerischen Anwalts
- Gerichtskosten
- Gutachterkosten (Steuerberater beim Gutachten usw.)
- Mediationskosten (beispielsweise Referenz- bzw. Zweitanwalt)
Die Liste der Kostenpositionen, die über einen Rechtschutzvertrag abgesichert sind, kann dementsprechend lang sein. Im Falle eines Gerichtsprozesses übernimmt die Rechtschutzversicherung dann die anfallenden Kosten im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen (Deckungssumme).
Wie hoch fallen Kosten bei einem Rechtsstreit aus?
Beispiel: außergerichtliche Anwaltskosten und Verfahrenskosten
Mit folgenden Kosten müssen Sie rechnen, wenn die Anwälte beider Parteien zunächst außergerichtlich tätig werden und Sie den Prozess letztendlich verlieren (ohne Zeugen- und Sachverständigenkosten):
Streitwert | I. Instanz | II. Instanz | III. Instanz |
---|---|---|---|
1.000 Euro | 837,07 Euro | 1.703,11 Euro | 2836,59 Euro |
2.000 Euro | 1.481,50 Euro | 3.027,32 Euro | 5.066,22 Euro |
5.000 Euro | 2.800,05 Euro | 5.717,43 Euro | 9.590,73 Euro |
10.000 Euro | 4.997,63 Euro | 10.200,93 Euro | 17.131,55 Euro |
25.000 Euro | 7.180,74 Euro | 14.696,68 Euro | 24.703,74 Euro |
50.0000 Euro | 10.473,76 Euro | 21.448,62 Euro | 36.068,50 Euro |
100.000 Euro | 14.585,80 Euro | 30.178,32 Euro | 50.838,74 Euro |
250.000 Euro | 23.716,85 Euro | 49.579,17 Euro | 83.668,03 Euro |
500.000 Euro | 35.568,87 Euro | 74,804,37 Euro | 126.363,69 Euro |
Beispiel eines Zivilprozesses:
Nach einem Autounfall will Frau U. Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 € durchsetzen. Das Verfahren geht durch drei Instanzen und kostet am Ende 28.424,48 €.
I. Instanz | II. Instanz | III. Instanz | ||
---|---|---|---|---|
Gerichtskosten | 1.461,00 Euro | 1.948,00 Euro | 2.435,00 Euro | |
Eigene Anwaltskosten | 3.105,90 Euro | 3.475,75 Euro | 4.708,59 Euro | |
Gegnerische Anwaltskosten | 3.105,90 Euro | 3.475,75 Euro | 4.708,59 Euro | |
Gesamtsummen | 7.672,80 Euro | 8.899,50 Euro | 11.852,18 Euro | = 28.424,48 Euro |
Welche Bereiche sind nicht über die Rechtsschutzversicherung abzusichern?
Es gibt, wie immer im Leben bzw. im Versicherungsleben, Bereiche, die nicht über eine Rechtsschutzversicherung abzusichern sind. Das sind unter anderem:
- extrem schadensanfällige Thematiken
Ein klassisches Beispiel sind hier Baukosten. Beim Praxisumbau z.B. kommt es häufig zu Komplikationen, wobei diese Kosten nicht über eine Rechtsschutzversicherung abgefangen werden können. Es gibt zwar Grunddeckungen, aber meistens nur in Größenordnungen, die im Falle eines Praxisprojekts, das sich oftmals im Bereich von mehreren hunderttausend Euro bewegt, nicht helfen würden.
Darüber hinaus:
- sind auch Urheberrechtsverletzungen über einen Rechtsschutzvertrag nicht abzusichern
- sowie Schäden, die bereits vor Abschluss des Vertrages bestehen bzw. schwelen
- Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes
- Streitigkeiten des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen untereinander
- Kapitalanlagestreitigkeiten
- Streitigkeiten vor internationalen Gerichtshöfen und Verfassungsgerichten
- Vorsätzlich begangene Straftaten (rechtkräftiges Urteil)
Hier kann der Versicherungsmarkt jedoch Ausnahmen und zumindest teilweise Deckungslösungen bieten. Einzelne dieser Punkte können z.B. über besondere Bausteine gesondert versichert werden! Hier helfen Ihnen die Expertinnen und Experten der ZSH gerne weiter.
Rechtsschutzvertrag: Vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit
Ihr Rechtschutzvertrag beinhaltet als angestellter Zahnarzt den Rechtsschutzbereich für nicht Selbstständige. Wenn Sie später Ihre eigene Praxis gründen, müssen Sie diesen Vertrag auf einen Rechtsschutz für selbstständige Zahnärzte umstellen. Daher ist es essenziell einen Rechtsschutzanbieter auszuwählen, der über eine sogenannte Niederlassungsklausel verfügt. Wenn Sie beispielsweise noch im Angestelltenverhältnis einen Praxiskaufvertrag abgeschlossen haben, kann ein Versicherer, der die besagte Niederlassungsklausel nicht anbietet, dieses Vorhaben als vorbereitende Tätigkeiten für die Selbstständigkeit einstufen und ist damit nicht mehr versicherungspflichtig.
Tipp: Unsere Empfehlungsversicherer für Zahnärzte haben diese Klausel bereits in ihrem Bedingungswerk enthalten!
Der typische Rechtsschutzvertrag enthält den Standarddreiklang: Privat, Beruf und Verkehr. Jedoch können diese Bereiche je nach individueller Situation abweichen.
Mit dem Wechsel zur Selbstständigkeit ändert sich beim Privatrechtschutz zunächst nichts. Den Berufsrechtsschutz könnte man mit Beginn der Selbstständigkeit abschalten und in einen Arbeitsrechtsschutz umstellen. Die Verkehrsrechtsschutzkomponente benötigen Sie nicht zwingend in der Praxis. Gegebenenfalls haben Sie ein Praxisfahrzeug, was aber nur selten der Fall ist.
Einen Immobilienbaustein sollte ebenfalls Bestandteil Ihrer Rechtschutzversicherung sein, da Sie diesen unbedingt für die eigene Praxis benötigen. Insbesondere der Mietvertrag ist einer der Verträge, der gut abgesichert sein sollte.
Es gibt noch einen weiteren wichtigen Baustein: den Spezialstrafrechtsschutz. Dieser ist besonders dann wichtig, wenn Ihnen als Zahnarzt eine Straftat unterstellt wird. Wird Ihnen beispielsweise Abrechnungsbetrug unterstellt, kann das zur Folge haben, dass die Staatsanwaltschaft Ihre EC-Kartengeräte und Praxisunterlagen beschlagnahmt. Fehlt an dieser Stelle der Spezialstrafrechtsschutz, dann besteht kein Versicherungsschutz und entstandene Kosten werden nicht übernommen.
Wann sollte man eine Rechtsschutzversicherung abschließen?
Das richtige Timing beim Rechtsschutz ist wesentlich. Verträge dieser Art haben in der Regel Wartezeiten. Bevor man mit dem Planen der eigenen Selbstständigkeit startet, muss ein solcher Vertrag bestehen. Am besten 3 Monate vor Start jedweder Aktivitäten.
Tipp: Kümmern Sie sich schon vor dem Ende der Vorbereitungszeit um eine Rechtsschutzversicherung, damit Sie entsprechend vorbereitet sind!
Die Beitragskalkulation
Des Weiteren sind die Besonderheiten bei der Beitragskalkulation der Rechtsschutzversicherung zu erwähnen. Während Sie beim Rechtsschutzvertrag für Angestellte auf Grund der enthaltenen Leistungen bepreist werden, ist es mit dem Wechsel in die Selbstständigkeit plötzlich anders. Hier ist der Personalschlüssel relevant. Die Gesellschaften am Markt kalkulieren hierbei ganz unterschiedlich.
WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN SIND ZU EMPFEHLEN?
Die Praxisausfallversicherung
Steht Ihr Praxisbetrieb nach einem Schadensfall (z. B. ein Leitungswasserschaden oder ein Brand) wegen nötiger Renovierungsarbeiten still, springt für den entgangenen Umsatz eine Betriebsunterbrechungsversicherung ein. Diese kann mit und ohne Absicherung des Gewinns abgeschlossen werden. Was aber, wenn Sie selbst erkranken? Mit einer Praxisausfallversicherung können Sie auch hier Vorsorge treffen.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung
Im täglichen Umgang mit kranken Menschen besteht natürlich eine ungleich höhere Gefahr, sich ebenfalls mit einer Krankheit zu infizieren, als für den „Normalbürger“. Infizieren Sie sich mit einer schweren Krankheit, kann bereits diese Infektion dazu führen, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben dürfen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte ohnehin als „must have“ vorhanden sein. Die meisten Bedingungen am Versicherungsmarkt leisten allerdings nur dann, wenn im Zuge einer Erkrankung der gewohnte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Wirklich sinnvollen Schutz kann Ihnen daher nur einer der wenigen Tarife bieten, in deren Bedingungswerk eine sog. Infektionsklausel verankert ist.
Fazit
Bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich nicht zwingendermaßen um einen Vertrag für den Berufsstarter. Jedoch sollte diese als Praxisinhaber bzw. angehender Praxisinhaber frühzeitig ins Auge gefasst werden.
Kommt es letztlich zu einem Rechtsstreit, dann empfiehlt es sich, vor erster Konsultierung eines Anwalts immer zunächst das Gespräch mit dem Rechtsschutzversicherer zu suchen. So können Sie im Vorfeld prüfen lassen, ob ein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat, den Versicherungsumfang konkret abgrenzen und sich eine verbindliche Deckungszusage geben lassen.
Für einzelne Bausteine der Rechtsschutzversicherung kann eine Wartezeit vereinbart sein. Für Versicherungsfälle, die sich innerhalb dieser Wartezeit oder vor dem Versicherungsbeginn ereignen, besteht kein Versicherungsschutz. Das heißt, solche Kosten werden rückwirkend nicht übernommen!
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