Nachweis ausreichender Berufshaftpflichtversicherung bei Zulassung und Anstellung
Am 20. Juli 2021 ist das neue Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) in Kraft getreten, welches erstmals eine besondere Versicherungspflicht für Vertragszahnärzte vorsieht. Der § 95e SGB V sieht bestimmte Mindestvorgaben zum Umfang des Berufshaftpflichtschutzes vor, so dass künftig ein entsprechender Nachweis bei Zulassungs- und Nachbesetzungsverfahren erforderlich ist. Die Nachweispflicht gilt auch für laufende Zulassungsverfahren, die noch nicht endgültig entschieden sind. Bei Vertragsbeendigung sind Versicherer künftig dazu angehalten, den Zulassungsausschuss zu informieren.
Wir haben Ihnen hier alles Wesentliche zusammengefasst. In diesem Beitrag finden Sie folgende Themen:
Welche Regelungen galten bisher?
Was ändert sich mit Einführung des GVWG?
Welche Mindestvorgaben gelten für die Berufshaftpflichtversicherung?
Wie, wann und unter welchen Voraussetzungen muss ein Nachweis erfolgen?
Was passiert, falls der Nachweispflicht nicht nachgekommen wird?
Empfehlung bei Bestandsverträgen
Welche Regelungen galten bisher?
Die Verpflichtung, dass sich Ärzte ausreichend gemäß ihres Risikos versichern müssen, ist de facto nichts Neues. Eine berufsrechtliche Pflicht ergibt sich aus den Berufsordnungen für Ärzte und Psychotherapeuten. Der § 21 (Haftpflichtversicherung) der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte schreibt vor: "Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern."
Weiterhin gibt es bereits einige Bundesländer, deren Rechtsordnungen den Abschluss einer Berufshaftpflicht gesetzlich vorschreiben. Ein entsprechender Versicherungsnachweis wird durch die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) angefordert. Primär von dieser Regelung betroffen sind niedergelassene Ärzte, angestellte Ärzte mit einer freiberuflichen Tätigkeit sowie Ärzte, die am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen.
Was ändert sich mit Einführung des GVWG?
Mit dem „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ (GVWG), geregelt im § 95e SGB V, hat der Gesetzgeber eine einheitliche Regelung geschaffen, dass sämtliche an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, dem Nachweis einer Berufshaftpflicht verpflichtend nachkommen müssen. Von der gesetzlichen Nachweispflicht betroffen sind
- Ärzte und Psychotherapeuten (auch nichtärztliche Therapeuten)
- Ermächtigte Ärzte: angestellte Ärzte/ Therapeuten mit einer freiberuflichen Tätigkeit sowie Ärzte, die am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen
- Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren sowie die dort angestellten Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt sind.
Ermächtigte Einrichtungen oder aber eine Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten fallen nicht unter die gesetzliche Nachweispflicht.
Welche Mindestvorgaben gelten für die Berufshaftpflichtversicherung?
Mindestvorgaben gem. Gesetzestext § 95 e Abs. 2 bzw. § 5 SGB V
- 3 Mio. Euro, 2-fach maximiert für den einzelnen Vertragsarzt
- 5 Mio. Euro, 3-fach maximiert für Vertragsärzte mit angestellten Ärzten, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund landesrechtlicher Regelungen Abweichungen hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen ergeben können. Insofern sind die genannten Summen für Vertragsärzte lediglich als Mindestvorgaben zu verstehen.
Empfehlung: WIR empfehlen sowohl bei Neuabschlüssen als auch bei Umstellung grundsätzlich eine Mindestversicherungssumme von 5 Mio. sowie einen risikogerechten und aktuellen Versicherungsumfang.
Wie, wann und unter welchen Voraussetzungen muss ein Nachweis erfolgen?
Ein entsprechender Versicherungsnachweis (Bescheinigung des Versicherers nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) muss grundsätzlich gegenüber dem Zulassungsausschuss erfolgen. Das Vorlegen einer Police oder einer vorläufigen Deckungszusagen ist nicht ausreichend.
Dies ist nach Inkrafttreten des GVWG bei Neuzulassungen und Nachbesetzungsverfahren erforderlich. Die Nachweispflicht gilt auch für laufende Zulassungsverfahren, die noch nicht endgültig entschieden sind. Sofern eine Praxis bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, ist ein Nachweis dann erforderlich, wenn sich die Praxisgegebenheiten ändern und dies mit einer Antragsstellung gegenüber dem Zulassungsausschuss verbunden ist. Grundsätzlich gilt, dass nach Inkrafttreten des GVWG innerhalb von zwei Jahren alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte einen entsprechenden Nachweis vorlegen müssen. Betroffene Ärzte werden dazu seitens der Zulassungsstellen kontaktiert.
Weiterhin sind Vertragsärzte gegenüber der zuständigen Zulassungsstelle zur Meldung verpflichtet, sofern sich Änderungen hinsichtlich ihres Versicherungsverhältnisses ergeben, z.B. bei Vertragsbeendigung oder bei unzureichendem bzw. nichtbestehendem BHV-Schutz.
Was passiert, falls der Nachweispflicht nicht nachgekommen wird?
Bei Neuzulassungen/ Nachbesetzungsverfahren ist der Versicherungsnachweis Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Genehmigung erteilt wird.
Bei bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten muss ein Nachweis bis zum 20. Juli 2023 erfolgen. Wenn die Zulassungsstelle einen Vertragsarzt aktiv zur Vorlage eines Versicherungsnachweises auffordert, so ist der Aufforderung innerhalb von drei Monaten nachzukommen.
Sofern der Zulassungsausschuss darüber Kenntnis erlangt, dass ggf. ein unzureichender bzw. nicht vorhandener Versicherungsschutz besteht, ist der Nachweis unverzüglich zu erbringen.
Sofern der Aufforderung zur Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nicht nachgekommen wird, müssen Vertragsärzte mit Sanktionen rechnen (z.B. Anordnung des Ruhens oder sogar Entzug der Zulassung bzw. Ermächtigung).
Hinweis: Bei Unklarheiten sollte ein direkter Austausch mit dem zuständigen Zulassungsausschuss erfolgen.
Empfehlung bei Bestandsverträgen
Sofern bestehende Verträge aufgrund einer Risikoänderung umgestellt werden müssen, wird dringend empfohlen, die neuen Mindestvorgaben zu berücksichtigen (Anmerkung: ZSH empfiehlt grundsätzlich mind. 5 Mio. Versicherungssumme). Sofern eine Praxis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt und durch veränderte Praxiskonstellationen eine erneute Antragsstellung beim Zulassungsausschuss erforderlich ist, muss ohnehin der gesetzlichen Nachweispflicht nachgekommen werden.
Für alle sonstigen Bestandskunden mit vertragsärztlicher Tätigkeit gilt, dass innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des GVWG ein Nachweis zu erfolgen hat. Dazu kommen die Zulassungsstellen auf den Arzt zu und fordern zur Vorlage einer Versicherungsbestätigung auf, welche innerhalb von drei Monaten zu erbringen ist. Bitte beachten: Sofern der derzeitige Versicherungsschutz nicht die erforderlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt, kann eine Vertragsumstellung notwendig sein, welche mit einem höheren Beitrag einhergeht.
Sprechen Sie mit Ihrem ZSH-Berater. Er berät Sie gerne zu diesem Thema.
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