Sie sind Zahnmediziner und fragen sich, ob der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) das Richtige für Sie ist. Wir haben Ihnen 10 Punkte zusammengefasst, die Sie berücksichtigen sollten, um die richtige Wahl zu treffen.
In diesem Blogbeitrag behandeln wir folgende Themen:
Die Frage, ob sich die private Krankenversicherung lohnt, kann nicht pauschal beantwortet werden, da jeder unterschiedliche Ansprüche an seine Krankenversicherung stellt. Der eine möchte beispielsweise möglichst geringe Beiträge zahlen, wohingegen die andere einen möglichst großen Leistungsumfang garantiert haben will. Daher gilt es, für sich persönlich herauszufinden, welche Faktoren Vorrang haben und weshalb die Frage nach einem Wechsel zur privaten Krankenversicherung überhaupt im Raum steht. Erst nachdem Sie sich diese Fragen beantwortet haben, können Sie bestimmen, ob sich der Wechsel für Sie lohnt oder nicht.
Der Wechsel zur privaten Krankenversicherung ist oft mit der Erwartung verbunden, eine bessere gesundheitliche Vorsorge zu erhalten. Aber worin bestehen die maßgeblichen Unterschiede eigentlich?
Insgesamt gibt es 4 Voraussetzungen, um von der GKV zur PKV zu wechseln. Sie dürfen immer dann als angestellter Zahnarzt in die private Krankenversicherung wechseln, wenn Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Diese liegt, Stand 2020, bei 62.550 Euro jährlich und wird 2021 64.350 Euro betragen.
Unter folgenden Voraussetzungen ist der Wechsel zu PKV möglich:
Vor dem Wechsel zur privaten Krankenversicherung steht die Gesundheitsprüfung. Die private Krankenversicherung darf mit Gesundheitsfragen arbeiten und entscheiden, wen sie zu welchen Bedingungen versichert. Diese Gesundheitsprüfung besteht normalerweise aus ca. 5 bis 10 Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand der letzten 3, 5 und 10 Jahre. Je nach Versicherung gibt es hier unterschiedliche Fragestellungen und Abfragezeiträume. Daher ist es besser, wenn Sie hier ein kompetenter Berater begleitet, der mehrere Versicherungen zur Auswahl hat und dann je nach Ihrem Gesundheitszustand entscheiden kann, welche Versicherung Sie auswählen sollten. Risikovoranfragen können hierbei zudem helfen. Diese bieten die Möglichkeit, anonymisiert Anfragen an Versicherungen zu schicken und so vorab zu klären, zu welchen Bedingungen man Sie dort versichern würde. Daraufhin können Sie mit Ihrem Berater die unterschiedlichen Rückmeldungen prüfen, da es zu unterschiedlichen Antworten der Versicherungsgesellschaften kommen kann:
Diese Risikovoranfragen liefern also wichtige Anhaltspunkte, um zu entscheiden, welche Versicherung Ihre offen gelegten Daten bekommen soll und bei wem Sie lieber anonym bleiben wollen.
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung ergibt sich aus Ihrem Eintrittsalter, dem von Ihnen gewählten Leistungsumfang und Ihrem Gesundheitszustand. Jede Versicherungsgesellschaft in der privaten Krankenversicherung berechnet einen anderen Beitrag, der individuell nach diesen drei Parametern bestimmt wird und sich kontinuierlich mit dem Fortlaufen des Vertrags ändert. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung hingegen ist von Ihrem Bruttoeinkommen abhängig, wird jedoch durch eine Beitragsbemessungsgrenze limitiert. Das heißt, dass sich die Beiträge nach Überschreiten dieser Grenze nicht weiter erhöhen. Das kommt Ihnen als Zahnmediziner zugute, da Ihr Einkommen voraussichtlich über dieser Grenze liegen wird.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt der Beitrag jährlich um etwa 4 Prozent. 1970 lag der Durchschnittsbeitrag noch bei etwa 50 Euro, heute liegt der Höchstbeitrag bei ca. 900 Euro. Wenn das eigene Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nimmt man diesen Anstieg gar nicht so wahr, was für die Mehrheit der deutschen Einkommensempfänger gilt. Dennoch steigt die Beitragsbemessungsgrenze kontinuierlich an und somit auch der Beitrag für diejenigen, die mit ihrem Einkommen über dieser Grenze liegen.
In der privaten Krankenversicherung steigt der Beitrag jährlich um etwa 2 Prozent. Die GKV kann immer wieder Leistungen herausnehmen. Bei der PKV legen Sie zu Beginn den Leistungsumfang fest, der daraufhin nicht mehr verändert werden darf und daher nur noch über den Beitrag korrigiert werden kann. Der Vorteil bei der privaten Krankenversicherung liegt jedoch darin, dass Sie zunächst geringere Beiträge zahlen als bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei der privaten Krankenversicherung erfolgt die Beitragsbelastung über Ihr Girokonto. Der Beitrag wird also direkt bei Ihnen abgebucht und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen mit Ihrem Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze einen Zuschuss in Höhe des halben Beitrags. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird Ihr Beitrag direkt von Ihrem Arbeitgeber bezahlt, der dies mit Ihrem Gehalt verrechnet, d. h. Sie bekommen netto weniger ausgezahlt. Daher kann man die Beitragszahlung eines privat Versicherten mit der eines gesetzlich Versicherten nur schwer vergleichen.
In der Regel meldet sich die Zahnärztin bei einer Schwangerschaft bei Ihrem Arbeitgeber, worauf sie ein sogenanntes Beschäftigungsverbot erhält. In dieser Zeit wird ihr Gehalt normal weitergezahlt und es gibt in diesem Zeitraum noch keinen Unterschied zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung: Der Beitrag bleibt unverändert. Das ändert sich erst mit Beginn des Mutterschutzes. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem kalkulierten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Ab Tag 1 des Mutterschutzes wird gesetzlich Versicherten ihr Gehalt weitergezahlt, darüber hinaus erhalten sie einen Zuschuss von 13 Euro pro Tag von der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Gehalt ist also bei gesetzlich Versicherten im Mutterschutz genauso hoch wie während des Beschäftigungsverbots. Privat Krankenversicherte erhalten hingegen den gesetzlichen Zuschuss von 13 Euro nicht, können allerdings einen einmaligen Zuschuss vom Bundesversicherungsamt erhalten; zusätzlich erhalten sie Krankentagegeld. Im direkten Vergleich entsteht privat Versicherten während des Mutterschutzes ein durchschnittlicher Nachteil von ca. 500 Euro. Dagegen steht aber der größere Leistungsumfang bei der PKV und somit die umfangreichere Versicherung. Nach dem Mutterschutz haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sobald das Kind auf der Welt ist, soll es natürlich auch versichert werden. Hierbei stellt sich aber oft die Frage, ob es mit zu Ihnen in der privaten Krankenversicherung versichert werden soll oder vielleicht doch über Ihren Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei muss zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren unterschieden werden. Bei verheirateten Paaren wird das Kind immer beim wirtschaftlich stärkeren Partner mitversichert. Ist der wirtschaftlich stärkere Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung, dann ist auch das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert oder andersherum. Unverheiratete Paare hingegen können frei entscheiden, bei welchem Partner der Nachwuchs mitversichert werden soll. Die Versicherung für das Kind kostet, je nach Leistungsumfang und Anbieter, zwischen 90 und 250 Euro, wird aber auch von Ihrem Arbeitgeber zur Hälfte bezuschusst, falls Ihr Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Je nach familiärer Situation kann also frei entschieden werden, ob das Kind privat oder gesetzlich versichert wird oder aber es besteht eine Verpflichtung bezüglich einer bestimmten Versicherungsart.
Viele fragen sich, wie man zurück in die GKV wechselt bzw. ob dies überhaupt möglich ist. Ja, es ist möglich unter der Bedingung, dass Ihr Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und Sie jünger als 55 Jahre sind. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, falls nicht bleiben Sie weiterhin privat krankenversichert.
Sie bleiben bis zu Ihrem Ruhestand in der privaten Krankenversicherung versichert. Hier gilt es, noch mal genau zu schauen, wie sich GKV und PKV voneinander unterscheiden. Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt nehmen nämlich eine Sonderrolle ein, da Ihre Rente vom Versorgungswerk gezahlt wird und nicht von der Deutschen Rentenversicherung. Dadurch besteht bei der Krankenversicherung ein erheblicher Unterschied: Die GKV unterscheidet nämlich zwischen Pflichtmitglied und freiwilligem Mitglied. Als Rentner aus dem Versorgungswerk und damit freiwilligem Mitglied erhalten Sie zunächst keinen Zuschuss vom Versorgungswerk, zahlen also den vollen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Zusätzlich werden alle weiteren Einnahmequellen, die Sie haben (z. B. Mieten, Zinsen, Dividenden oder Versicherungsauszahlungen) für die Beitragsberechnung herangezogen. Sie zahlen also auf all Ihre Einnahmen den vollen Satz. Das kann dazu führen, dass Sie im Rentenalter den Höchstsatz für die gesetzliche Krankenversicherung leisten müssen.
Rentner, die ihre Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, sind hingegen Pflichtmitglied und für sie werden nur die Beiträge aus der Deutschen Rentenversicherung für die Beitragszahlung zugrunde gelegt, zusätzlich erhalten sie einen Zuschuss von der Deutschen Rentenversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei gleichen Einnahmen aus dem Versorgungswerk und der Deutschen Rentenversicherung zahlt das freiwillige Mitglied also deutlich höhere Beiträge als das Pflichtmitglied.
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung steigt altersbedingt kontinuierlich (ca. 2 bis 3 Prozent), kann aber für die Zeit der Rente nicht mit Sicherheit prognostiziert werden.
Jetzt lesen: Private Krankenversicherung für Mitglieder in einem Versorgungswerk
Um eine Entscheidung bezüglich der Wahl der passenden Krankenversicherung zu treffen, ist es wichtig, genau zu überprüfen, wie hoch der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung im Vergleich zur privaten Krankenversicherung sein könnte. Dies vereinfacht die Entscheidung, ob Sie zur privaten Krankenversicherung wechseln oder gesetzlich versichert bleiben möchten oder ob Sie zur gesetzlichen Krankenversicherung noch eine Zusatzversicherung abschließen wollen.
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