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Die Grafik zeigt eine Zahnärztin, die sich mit den Steuern in der Zahnarztpraxis befasst.

Zahnarztpraxis und Steuern – Wissenswertes für Zahnärzte

Der richtige Umgang mit Steuern in der Zahnarztpraxis ist eine wesentliche Säule für eine erfolgreiche und reibungslose Praxisführung. Das komplexe Thema wirft jedoch viele Fragen auf: Wie sind Einkünfte korrekt zu versteuern? Welche Betriebsausgaben sind steuerlich absetzbar? Und was ist bei Anschaffungen, Investitionen, Verträgen und Ausgaben für den Vorsorgeaufwand zu beachten? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Zunächst ist jedoch wichtig zu betonen, dass das Thema Steuern sowohl für bereits etablierte Praxisinhaber als auch für angehende oder frisch niedergelassene Existenzgründer von zentraler Bedeutung ist – und zwar unabhängig davon, ob die Gründung der Zahnarztpraxis in Form einer Neugründung oder einer Praxisübernahme erfolgt. Klar sollte auch sein, dass die Steuerplanung für Zahnärztinnen und Zahnärzte einen zusätzlichen Aufwand bedeutet, der große Sorgfalt erfordert, um unangenehme Überraschungen mit dem Finanzamt zu vermeiden. Wer aber seine Steuern im Griff hat, kann im Idealfall den Gewinn seiner Praxis maximieren.

Es ist daher in jedem Fall ratsam, sich zum Thema Zahnarztpraxis und Steuern gut zu informieren. Unser Beitrag fasst für Sie alle wichtigen Aspekte zusammen, die es dabei zu beachten gilt.

HINWEIS: Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung dar! Die Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität.

Inhalt

  1. Welche Auswirkungen hat die Rechtsform der Berufsausübung auf die Steuer?
    1.1 Steuerliche Aspekte beim Kauf einer Einzelpraxis
    1.2 Steuern und Praxisgemeinschaft: Welche besonderen Aspekte gibt es?
    1.3 Steuern und Betriebsausgaben in der Berufsausübungsgemeinschaft
  2. Welche Betriebsausgaben für die Zahnarztpraxis kann man von der Steuer absetzen?
    2.1 Investitionen und Abschreibungen in der Zahnarztpraxis

    2.2 Praxisräume und Praxisbedarf von der Steuer absetzen
    2.3 Mobilität: Sind Firmenfahrzeuge für Zahnärzte steuerlich absetzbar?
    2.4 Dienstleistungen, Versicherungen und Steuern
  3. Als Zahnarzt angestellt: Was gilt es steuerlich zu beachten?
  4. Wie hängen private Versicherungen für Zahnärzte mit der Steuer zusammen? 

 

1. Welche Auswirkungen hat die Rechtsform der Berufsausübung auf die Steuer?

Bei der Gründung einer Zahnarztpraxis stehen Zahnärztinnen und Zahnärzten verschiedene Formen der Berufsausübung offen: Die Neugründung oder Übernahme einer Einzelpraxis, der Zusammenschluss in einer Personengesellschaft oder die Gründung einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH, häufig in Form eines Medizinischen Versorgungszentrums. Die Wahl der Rechtsform hat erhebliche steuerliche Auswirkungen und beeinflusst direkt die Art der Gewinnermittlung und die Höhe der Steuerlast.

Bei der Einzelpraxis und der Personengesellschaft wird der Gewinn durch eine einfache Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.

UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN GEMEINSCHAFTSPRAXIS UND PRAXISGEMEINSCHAFT

  • Gemeinschaftspraxis: In der Gemeinschaftspraxis (auch Berufsausübungsgemeinschaft oder BAG) wird die Berufsausübung gemeinsam organisiert. Dazu gehört ein gemeinsames Praxiskonto und eine gemeinsame Gewinnermittlung, die die Kosten und Einnahmen der gesamten Praxis umfasst. Dennoch ist jeder Zahnarzt der Berufsausübungsgemeinschaft einzeln steuerpflichtig. Die Steuern werden nach dem jeweiligen Anteil am gemeinsamen Gewinn berechnet und abgeführt.
  • Praxisgemeinschaft: In der Praxisgemeinschaft hingegen arbeiten mehrere selbständige Zahnärztinnen und Zahnärzte ebenfalls unter einem Dach zusammen, bleiben aber rechtlich und wirtschaftlich voneinander völlig unabhängig. Auch wenn einige Kosten und Ressourcen geteilt werden, muss jeder seinen Gewinn separat ermitteln. Dabei gelten die gleichen Besteuerungsgrundsätze wie bei der Einzelpraxis. Die Steuern in der Zahnarztpraxis sind also auch in diesem Fall individuell abzuführen.

STEUERN BEI DER ZAHNARZTPRAXIS ALS GMBH
Wird eine Zahnarztpraxis als GmbH geführt, wie dies z. B. bei MVZ häufig der Fall ist, gelten andere steuerliche Regelungen. In diesem Fall wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, was eine detailliertere Buchführung erfordert. Diese Rechtsform unterliegt der Körperschaftsteuer und zusätzlich auch der Gewerbesteuer.

 

Tipp: Das Thema Steuern für Zahnärzte ist für Sie noch neu und Sie möchten sich erst einmal mit den Grundlagen vertraut machen? Dann empfehlen wir Ihnen als Einstieg unser Expertenvideo auf YouTube mit Steuerberaterin Anja Genz von der auf Zahnärzte und andere Heilberufe spezialisierten Steuerkanzlei ETL ADVISA aus Berlin:

 

1.1 Steuerliche Aspekte beim Kauf einer Einzelpraxis

Der Kauf einer Einzelpraxis bringt verschiedene steuerliche Aspekte mit sich, die Existenzgründerinnen und Existenzgründer berücksichtigen sollten. Wer als Zahnärztin oder Zahnarzt eine Praxis übernimmt, erwirbt nicht nur die Praxisräume, sondern auch die darin enthaltenen Wirtschaftsgüter wie Geräte, Möbel und Materialien. Nach dem Einkommensteuergesetz ist nicht der Gesamtkaufpreis in einer Summe steuerlich relevant, sondern die Aufteilung auf die genannten einzelnen Wirtschaftsgüter. Durch deren Abschreibung können erhebliche steuerliche Einsparungen erzielt werden.

Den größten Teil des Praxiswertes macht der immaterielle Wert oder Goodwill einer Praxis aus. Zu seiner Ermittlung werden Aspekte wie der vorhandene Patientenstamm, die Höhe der zu erwartenden Umsätze sowie der Bekanntheitsgrad und die Lage der Zahnarztpraxis herangezogen. Der auf den immateriellen Wert entfallende Kaufpreisanteil wird bei einer Einzelpraxis in der Regel über 3 bis 5 Jahre abgeschrieben. Im Fall des Eintritts in eine Kooperation erfolgt die Abschreibung meist über einen längeren Zeitraum, häufig über 5 bis 8 Jahre.

Die übrigen Wirtschaftsgüter werden einzeln abgeschrieben:

  • Beträge unter 800 Euro (netto) können als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
  • Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 250 Euro bis 1.000 Euro (netto) konnten bisher optional in einem Sammelposten erfasst und über 5 Jahre abgeschrieben werden. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2024 wurde die steuerliche Betragsgrenze von 1.000 auf 5.000 Euro angehoben. Außerdem erfolgt die Abschreibung künftig über 3 statt bisher 5 Jahre.
  • Ansonsten sind Wirtschaftsgüter mit Beträgen in Höhe von mehr als 800 Euro (netto) über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, die sich aus dem Alter und der geltenden Abschreibungstabelle ergibt.
  • Materialien und sonstige Bestände wie Gold und Implantate, die in einer Zahnarztpraxis verwendet werden, sind Verbrauchsgüter und werden in der Einnahmenüberschussrechnung als sofortige Betriebsausgaben ausgewiesen.

Ob eine kurze oder lange Abschreibungsdauer steuerlich sinnvoll ist, hängt von der Gewinn- und Steuerplanung in den ersten Jahren der Praxisgründung ab. Eine sorgfältige Planung kann helfen, die Entwicklung von Kosten und Gewinn in der Praxis optimal zu gestalten und steuerliche Vorteile zu nutzen.

1.2 Steuern und Praxisgemeinschaft: Welche besonderen Aspekte gibt es?

Im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis als Personengesellschaft tritt eine Praxisgemeinschaft ohne gemeinschaftliche Berufsausübung und Gewinnermittlung ertragsteuerlich nicht selbst in Erscheinung. In diesem Fall liegt nämlich keine Mitunternehmerschaft vor, da in der Praxisgemeinschaft zwar die Kosten geteilt werden, aber keine Absicht besteht, gemeinschaftliche Gewinne zu erzielen. Für die Einkommensbesteuerung der Praxisgemeinschaft gelten daher zunächst die gleichen Grundsätze und Voraussetzungen wie für eine Einzelpraxis: Der Gewinn ist für jeden Zahnarzt einzeln zu ermitteln und unterliegt jeweils der Einkommensteuer.

1.3 Steuern und Betriebsausgaben in der Berufs­ausübungs­gemeinschaft

STEUERLICHE ÜBERLEGUNGEN BEIM ERWERB EINER GEMEINSCHAFTSPRAXIS
Die Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber einer gemeinschaftlichen Zahnarztpraxis müssen Steuern auf den Gewinn der Praxis zahlen. Dabei sind einige Punkte zu beachten:

  • Kaufpreis: Der Kaufpreis ist als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.
  • Abschreibung von Anlagevermögen: Verfügt eine Personengesellschaft über Anlagevermögen, das noch keine Abschreibung erfahren hat, so erwerben die Käufer anteilig die Buchwerte und das darin enthaltene Abschreibungsvolumen. Dadurch kann der Restwert des Anlagevermögens über die verbleibende Nutzungsdauer steuerlich abgeschrieben werden.
  • Gemeinsame Geltendmachung von Investitionen und Aufwendungen: Zahnärztinnen und Zahnärzte in einer Gemeinschaftspraxis mit einem gemeinsamen Praxiskonto müssen sämtliche Investitionen, Anschaffungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit in der Steuererklärung der Personengesellschaft angeben. Eine gesonderte Geltendmachung in den Steuererklärungen der einzelnen Zahnärzte ist nicht möglich, da diese Ausgaben als gemeinsame Kosten der Gemeinschaftspraxis gelten.

EXTRA-TIPP: GEWERBESTEUER IN DER GEMEINSCHAFTSPRAXIS – BESONDERHEITEN BEACHTEN
Bei Praxen in der Rechtsform der Personengesellschaft können gewerbliche Einkünfte dazu führen, dass nicht nur darauf, sondern auch auf den gesamten Gewinn Gewerbesteuer fällig wird – also auch auf den heilberuflichen Anteil! Hier ist also besondere Vorsicht geboten.

Was sind gewerbliche Einkünfte?
Zu den gewerblichen Einkünften zählen z. B. Leistungen, die nicht als heilberuflich anerkannt sind, wie der Verkauf von Zahnbürsten oder Zahnpflegeprodukten in der Zahnarztpraxis.

Fallen in jedem Fall Gewerbesteuern auf den gesamten Gewinn an?
Nein, es gibt eine Bagatellgrenze, die eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit ermöglicht, ohne dass alle Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit weniger als 3 Prozent der gesamten Nettoumsatzerlöse der Personengesellschaft betragen und zusätzlich einen Betrag von 24.500 Euro nicht übersteigen
.

2. Welche Betriebsausgaben für die Zahnarztpraxis kann man von der Steuer absetzen?

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb, in diesem Fall die Zahnarztpraxis, veranlasst sind. Dazu gehören: Kosten für Anschaffungen und Räumlichkeiten, Löhne und Gehälter oder Materialien, die für die zahnärztliche Behandlung erforderlich sind. Zahnärztinnen und Zahnärzte können Betriebsausgaben normalerweise im Jahr der Ausgabe bei der Gewinnermittlung in unbegrenzter Höhe abziehen.

Weitere wichtige Betriebsausgaben einer Zahnarztpraxis, die steuerlich absetzbar sind, reichen von Wirtschaftsgütern zur Praxisausstattung wie medizinische Geräte und Inventar bis hin zu Ausgaben für Firmenfahrzeuge, Fortbildungen, Seminare, Fachbücher oder Dienstleistungen. Detaillierte Informationen zu den verschiedenen Betriebsausgaben und deren Einfluss auf die Steuern in Ihrer Zahnarztpraxis finden Sie in den folgenden Abschnitten.

2.1 Investitionen und Abschreibungen in der Zahnarztpraxis

Zu den Betriebsausgaben, die in der Zahnarztpraxis als Abschreibung von der Steuer abgesetzt werden können, zählen vor allem Investitionen in Wirtschaftsgüter wie medizinische Geräte, Mobiliar, Fahrzeuge, und Computer. Diese Anschaffungen können je nach Art der Wirtschaftsgüter und Betrag unterschiedlich steuerlich geltend gemacht werden.

Arten der steuerlichen Abschreibung:

  • Lineare und degressive Abschreibung

    Die lineare Abschreibung ist die Standardmethode, mit der sich Investitionen steuerlich absetzen lassen. Sie wird auf alle Arten von Anschaffungen angewandt, z. B. auf Einrichtungsgegenstände, Inventar, Geräte, Werkzeuge oder auch Firmenfahrzeuge und Diensthandys. Wie der Name schon sagt, wird bei der linearen Abschreibung der Wert eines Wirtschaftsgutes gleichmäßig über seine Nutzungsdauer verteilt und in gleich großen Jahresbeträgen abgeschrieben.

    Alternativ ist auch eine degressive Abschreibung möglich, bei der die Abschreibungssätze nicht konstant sind, sondern mit höheren Werten als bei der linearen Abschreibung beginnen, dafür aber jährlich abnehmen. Diese Methode kann sinnvoll sein, um bei Investitionen eine zusätzliche Steuerersparnis zu erzielen. Allerdings steht sie nur für die Anschaffungsjahre 2020 bis 2022 sowie vom 01.10.2023 bis 31.12.2024 zur Verfügung.

  • Sofortabschreibung

    Für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag in Höhe von 800 Euro (netto) ist eine Sofortabschreibung möglich. Diese können im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgaben abgeschrieben werden.

  • Volle Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

    Für digitale Wirtschaftsgüter wie Computer und Laptops gibt es eine Sonderregelung, nach der sich die Investitionskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich absetzen lassen. Dies gilt auch für Zubehör wie Drucker oder Betriebs- und Anwendersoftware. 

  • Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

    Für bewegliche Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit einer Sonderabschreibung, bei der zusätzlich zur normalen Abschreibung ein bestimmter Prozentsatz des Kaufpreises steuerlich geltend gemacht werden kann. Für den Anschaffungszeitraum bis zum 31.12.2023 beträgt die Sonderabschreibung 20 Prozent, danach sogar 40 Prozent.

    Die Sonderabschreibung kann in Anspruch genommen werden, solange der Gewinn der Zahnarztpraxis 200.000 Euro nicht übersteigt.

WELCHEN VORTEIL HABEN ZAHNÄRZTINNEN UND ZAHNÄRZTE VON DER SONDERABSCHREIBUNG? 
Die sogenannte Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bietet Zahnärztinnen und Zahnärzten einen großen Vorteil: Sie ermöglicht es, bis zu 40 Prozent der Kosten für Anschaffungen in den ersten 5 Jahren zusätzlich als Abschreibung steuerlich geltend zu machen. Durch die vorgezogene Abschreibung setzt die Steuerersparnis früher ein.

EXTRA-TIPP: INVESTITIONSABZUGSBETRAG NUTZEN

Was ist der Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag ist ein praktisches Instrument für die Investitionsplanung, mit dem die Steuern für die Zahnarztpraxis positiv beeinflusst werden können. Konkret handelt es sich um eine steuerliche Vergünstigung auf zukünftige Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb der nächsten 3 Jahre geplant sind.

Fakten zum Investitionsabzugsbetrag:

  • Durch die Minderung des zu versteuernden Gewinns wird die Steuerbelastung für das gesamte Jahr reduziert und die Liquidität der Zahnarztpraxis zugunsten der geplanten Investition geschont.
  • Es können maximal 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Investition als Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden.
  • Wichtig: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung durch den Investitionsabzugsbetrag ist, dass der Gewinn der Praxis durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird und im Abzugsjahr nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

2.2 Praxisräume und Praxisbedarf von der Steuer absetzen

Befinden sich die Praxisräume im Zuhause einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes, sind sie in der Regel nicht Bestandteil des Kaufpreises. Wenn die Zahnarztpraxis aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wird, fallen dennoch Steuern auf einen fiktiven Entnahmegewinn an. Dadurch erhöht sich die Steuerbelastung.

Nicht nur aus diesem Grund sollten generell alle Möglichkeiten genutzt werden, Steuern in der Zahnarztpraxis zu sparen. Um die Steuerlast zu minimieren, ist es wichtig, die Kosten für Praxisräume und den Praxisbedarf als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Kostenarten, die in der Zahnarztpraxis von der Steuer absetzbar sind:

  • Praxisräume und Heimarbeitsplätze
    • Kosten für Räume und Grundstück sowie Grundstücksnebenkosten
    • Miete und Mietnebenkosten
    • Grundstücksreinigung
    • Renovierungskosten
    • Arbeitszimmer
    • Homeoffice-Pauschale
  • Praxisbedarf
    • Fremdlabor
    • Praxis- und Verbrauchsmaterialien
    • Kosten für Verpackung
    • Arbeitskleidung
    • Reinigungskosten
    • Porto
    • Büromaterial
  • Sonstiger Bedarf
    • Wartung
    • Reparaturen
    • Instandhaltung
    • Leasing
    • Geräte- und Einrichtungskosten
    • Betrieblicher Anteil der laufenden Telefon-, Handy- und Internetkosten
    • Abfall und Entsorgung
    • Fachliteratur
    • Arbeitsmittel
    • Werbung

Zahnärztinnen und Zahnärzte können erhebliche Steuerersparnisse erzielen, wenn sie diese Betriebsausgaben in ihrer Praxis geltend machen. Sie sollten daher sorgfältig dokumentiert und in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

2.3 Mobilität: Sind Firmenfahrzeuge für Zahnärzte steuerlich absetzbar?

Hausbesuche sind bei Zahnärztinnen und Zahnärzten zwar nur selten der Fall, aber trotzdem relevant für die Steuern in der Zahnarztpraxis: Zwar können Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber das Firmenfahrzeug an sich nicht steuerlich absetzen. Es ist jedoch möglich, sowohl die Anschaffung als auch die laufenden Kosten des Fahrzeugs wie Versicherungsbeiträge, Kfz-Steuer sowie Treibstoff- und Stellplatzkosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird, also zu mehr als 50 Prozent.

FIRMENFAHRZEUGE FÜR ZAHNÄRZTE: WAS GILT ALS BETRIEBLICHE NUTZUNG?
Neben Hausbesuchen gelten unter anderem folgende Arten von Fahrten als betriebliche Nutzung:

  • Fahrten zu Fortbildungen, Kongressen und Dentalmessen
  • Fahrten zu Lieferanten oder Fremdlaboren
  • Geschäftliche Fahrten zu Banken oder Behörden

LEASING VON FIRMENFAHRZEUGEN
Die Entscheidung, ein Fahrzeug zu leasen, hat spezifische Auswirkungen auf die Steuern in der Zahnarztpraxis. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug in den Verträgen ausdrücklich als „Geschäftsfahrzeug“ bezeichnet wird. Die konkrete steuerliche Behandlung richtet sich dann danach, ob das Geschäftsfahrzeug dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zugerechnet wird. Dabei spielt die genaue Ausgestaltung der Verträge eine entscheidende Rolle. Neben der Grundlaufzeit des Leasingvertrages kommt es in diesem Zusammenhang auch darauf an, ob eine Verlängerungs- oder Kaufoption vereinbart wird.

  • Steuerliche Zurechnung zum Leasinggeber: Ist das Fahrzeug steuerlich dem Leasinggeber zuzurechnen, kann der Zahnarzt als Leasingnehmer die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich absetzen.
  • Steuerliche Zurechnung zum Leasingnehmer: Ist das Fahrzeug dem Leasingnehmer zuzurechnen, kann dieser zwar die Abnutzung des Fahrzeugs, nicht aber die gesamten Leasingraten steuerlich geltend machen. Stattdessen werden die Leasingraten in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgeteilt, wobei nur der Teil der Zinsen sofort steuerlich absetzbar ist.

WEITERE BETRIEBSAUSGABEN IM BEREICH MOBILITÄT
Zu den sonstigen Betriebsausgaben im Sinne von Mobilität zählen:

  • Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte
  • Fortbildungskosten einschließlich Reise- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand
  • Parkkosten und Mautgebühren, die durch betriebliche Fahrten entstehen

2.4 Dienstleistungen, Versicherungen und Steuern

Neben den Kosten für Firmenfahrzeuge, Praxisbedarf und Wirtschaftsgüter gibt es noch weitere Betriebsausgaben, die für Zahnärztinnen und Zahnärzte steuerlich relevant sind. Dazu gehören  z. B. für die Praxis notwendige Versicherungen, betriebliche Zinsen oder Dienstleistungen wie die steuerliche Betreuung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Es ist wichtig, dass alle diese Ausgaben in der Zahnarztpraxis erfasst und bei den anfallenden Steuern berücksichtigt werden, um eine größtmögliche Reduktion der steuerlichen Belastung zu erreichen.

Was dabei zu beachten ist:

  • Dienstleistungen

    Betriebsausgaben für Dienstleistungen umfassen eine Vielzahl von Kosten, die steuerlich absetzbar sind. Dazu gehören:

    • Honorare für Rechtsanwälte
    • Kosten für die Beratung und Buchführung durch Steuerberater
    • Kosten für externe Experten, wie z. B. Zahnärzteberater oder Marketing-Dienstleister
  • Versicherungen

    Zahlreiche Versicherungen, die entweder die Praxis oder die Zahnärztin bzw. den Zahnarzt als Person absichern, können von der Steuer abgesetzt werden, wie z. B. die Gebäudeversicherung oder die Berufshaftpflichtversicherung.

    Es ist daher wichtig, sich genau zu informieren, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können.

  • Beiträge für Kammern und Verbände

    Auch die Kosten für die Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer und dem jeweiligen Bezirksverband sind relevant für die Steuern in der Zahnarztpraxis, da sie in der Regel als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind.

    In vielen Fällen können außerdem Beiträge zu privat organisierten Berufsverbänden in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Eine Überprüfung empfiehlt sich in jedem Fall.

  • Betriebliche Zinsen, Steuern und Finanzgebühren

    Ein weiterer Kostenblock, der ebenfalls zu den absetzbaren Betriebsausgaben für Zahnärztinnen und Zahnärzte zählt, umfasst den gesamten Bereich der betrieblichen Zinsen, Steuern und Finanzgebühren. Dazu gehören:

    • Kontoführungsgebühren und Finanzierungskosten
    • die bezahlte Umsatzsteuer und Vorsteuer
    • Zinsen auf betriebliche Investitionsdarlehen

    Darüber hinaus können Sie steuerliche Rücklagen bilden, die Ihren zu versteuernden Gewinn mindern und damit die Steuern für Ihre Zahnarztpraxis senken.

 

3. Als Zahnarzt angestellt: Was gilt es steuerlich zu beachten?

Für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte in einer Zahnklinik oder Praxis, die keine Praxisinhaber sind, gelten steuerlich alle üblichen Regelungen für Arbeitnehmende: So können Zahnärztinnen und Zahnärzte z. B. Kosten für Fort- und Weiterbildungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen oder Instandhaltungs- und Reinigungskosten für Arbeitsbekleidung steuerlich geltend machen.

ARBEITSKLEIDUNG FÜR ANGESTELLTE ZAHNÄRZTE
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind insbesondere Arztkittel und Arztjacken als typische zahnärztliche Berufskleidung anzuerkennen, so dass sich die Kosten hierfür in der Steuererklärung absetzen lassen.* Schwieriger ist der Fall bei weißen Hosen: Um hier die Kosten beim Finanzamt geltend machen zu können, muss es sich um funktionelle Modelle handeln, die für eine außerberufliche Nutzung praktisch nicht geeignet sind. Weiße Hemden, T-Shirts und Schuhe erfüllen dagegen nicht die Kriterien des BFH für typische Berufskleidung, wodurch sie sich in aller Regel auch nicht steuerlich absetzen lassen.

WEITERE STEUERLICHE ASPEKTE FÜR ANGESTELLTE ZAHNÄRZTE
Weitere wichtige Ausgaben, die angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte steuerlich geltend machen können, sind u. a. Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz oder Kosten für Arbeitsmittel wie z. B. Fachliteratur.

4. Wie hängen private Versicherungen für Zahnärzte mit der Steuer zusammen?

Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten auf einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz und eine angemessene Altersvorsorge setzen, um sich beruflich und privat wirksam abzusichern. Dies gilt insbesondere für Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie für alle, die bereits mit einer eigenen Praxis selbständig tätig sind. Dabei können sowohl bei der Pflichtversicherung über das Versorgungswerk als auch bei attraktiveren Alternativen der privaten Altersvorsorge steuerliche Vorteile genutzt werden.

BASISABSICHERUNG ÜBER DAS VERSORGUNGSWERK
Durch die Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk besteht eine Grundversorgung für das Alter, bei Berufsunfähigkeit und im Todesfall. Die Einzahlungen in das Versorgungswerk werden in der Regel zu einem großen Teil am Kapitalmarkt angelegt, so dass die Altersrenten höher ausfallen als bei der Deutschen Rentenversicherung. Dahinter steht dennoch eine eher konservative Anlegermentalität, da im Versorgungswerk überwiegend auf festverzinsliche Wertpapiere gesetzt wird. Die beitragszahlenden Zahnärztinnen und Zahnärzte haben somit keinen Einfluss auf die verfolgte Anlagestrategie, wodurch ihnen potenziell deutlich höhere Renditen entgehen.

Steuerlich gesehen zählen die geleisteten Einzahlungen in das Versorgungswerk zu den Sonderausgaben für Altersvorsorgeaufwendungen. Damit sind sie bis zu einem Betrag von 27.565 Euro pro Jahr (oder 55.130 Euro für Verheiratete) in voller Höhe absetzbar (Stand 2024). Um diese steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen, können zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen freiwillige Zuzahlungen in das Versorgungswerk geleistet werden. Für selbständig tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte ist es jedoch in der Regel sinnvoller, stattdessen in eine private Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) zu investieren.

EXTRA-TIPP: PRIVATE ALTERSVORSORGE MIT DER BASISRENTE (RÜRUP-RENTE)

Die Basisrente (Rürup-Rente) zählt wie die Absicherung über das Versorgungswerk zur Basisversorgung der Altersvorsorge. Sie eignet sich ideal als Ergänzung zur Pflichtversicherung über das Versorgungswerk, da mit ihr die Altersvorsorge individuell optimiert werden kann. Die wichtigsten Vorteile auf einen Blick:

  • Steuerliche Absetzbarkeit: Bei den Beiträgen zur Basisrente bzw. Rürup-Rente lassen sich dieselben steuerlichen Vorteile geltend machen wie bei den Einzahlungen in das Versorgungswerk. Die Beiträge sind also auch hier im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen voll abzugsfähig, was zu einer deutlichen Reduzierung der Steuerbelastung führt.
  • Flexible Gestaltung: Der größte Vorteil der Basisrente bzw. Rürup-Rente gegenüber der Vorsorge im Versorgungswerk ist, dass eine eigene Anlagestrategie umgesetzt werden kann. Je nach Anlegermentalität kann diese eher spekulativ oder sicherheitsorientiert sein, so dass sich das Anlagerisiko und die mögliche Rendite individuell steuern lassen.
  • Dynamische Anpassung: Die einmal gewählte Anlagestrategie ist dabei nicht in Stein gemeißelt, sondern kann flexibel an die aktuelle Wirtschaftslage angepasst werden. Dies ermöglicht eine dynamische Reaktion auf Marktentwicklungen oder sich verändernde individuelle Umstände.
  • Individuelle Erweiterungsmöglichkeiten: An die Basisrente bzw. Rürup-Rente können gewünschte Zusatzversicherungen wie z. B. eine Hinterbliebenenrente oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung angeschlossen werden. So lässt sich der Versicherungsschutz individuell und bedarfsgerecht erweitern.

Durch die Kombination der Pflichtversicherung im Versorgungswerk mit einer privaten Basisrente können Zahnärztinnen und Zahnärzte somit eine ausgewogene und individuelle Strategie für ihre Altersvorsorge entwickeln, die in der Ansparphase hervorragende steuerliche Rahmenbedingungen bietet.

UNSER STEUERTIPP ZUM SCHLUSS
Als wichtigsten Tipp können wir Ihnen vor allem eines mit auf den Weg geben: Beim Thema Zahnarztpraxis und Steuern sollte man sich intensiv mit der Materie auseinandersetzen und bei Unklarheiten unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Gerade bei der Gründung einer eigenen Praxis gibt es unglaublich viel zu beachten und einiges, was schief gehen kann. Das kann auch unser erfahrener Zahnärzteberater Jörg Schröder aus Berlin nur unterstreichen:

„Vor allem für Existenzgründer ist es enorm wichtig, sich frühzeitig mit den Themen Finanzierung und Steuern zu befassen und eine regelmäßige, aktuelle Steuerplanung vorzunehmen. Egal, ob ein Zahnarzt in eine Personengesellschaft einsteigt oder eine eigene Zahnarztpraxis kauft – in Bezug auf Steuern bestehen immer gleichermaßen Risiken wie auch Chancen. Die Experten von ZSH unterstützen gerne mit einem professionellen Finanzierungskonzept und einem Businessplan, die einen detaillierten Überblick über Kosten, Gewinn und die damit verbundenen Steuern geben.“ – Jörg Schröder

HINWEIS: Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und stellt keine Steuerberatung dar! Die Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität.

 

QUELLEN:

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