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Pflegestärkungsgesetz II

Pflegebedürftigkeit neu definiert: das Pflegestärkungsgesetz II

Die Bundesregierung hat die Pflege neu geordnet. Ziel des neuen Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) ist es, die individuellen Lebenssituationen des Einzelnen zu berücksichtigen sowie dessen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten präziser und damit fairer zu beurteilen.

Auf dieser Basis sollen alle Pflegebedürftigen ab diesem Jahr gleichberechtigt auf die Leistungen der Pflegeversicherung zugreifen können – ganz unabhängig davon, ob sie körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt sind. Alle Maßnahmen zielen darauf ab, eine größtmögliche Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu erreichen. In diesem Zusammenhang will man auch eine präzisere Einstufung von Menschen mit Demenz erzielen.

Das soll das Pflegestärkungsgesetz II erreichen:

  • den Fokus auf die Selbstständigkeit im Alltag legen
  • eine individuellere Pflege für alle Pflegebedürftigen gewährleisten
  • Demenzkranken gleichberechtigte Leistungen bereitstellen
  • Bürokratie für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen abbauen

Dazu wurden aus den drei Pflegestufen jetzt fünf Pflegegrade, die auf weit mehr eingehen als die körperliche Beeinträchtigung des Menschen. Die fünf Pflegegrade berücksichtigen nun diese Fragen:

  1. Wie steht es um die Mobilität des Menschen, um seine körperliche Beweglichkeit, welche Wege schafft er in seinem privaten Umfeld noch selbst?
  2. Wie sehen die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten aus: Funktionieren Verstehen und Reden, ist die Orientierung beeinträchtigt, existiert noch ein Zeitverständnis, und werden Risiken erkannt?
  3. Ist das Verhalten bereits auffällig, ist die Psyche noch stabil oder herrscht innere Unruhe, bestehen Ängste oder kommt es gar zu Aggressionen?
  4. Funktioniert die Selbstversorgung noch? Dazu gehören das selbstständige An- und Auskleiden, die Körperpflege, Essen und Trinken, der Gang zur Toilette – aber auch 5. die Fähigkeit, im Krankheitsfall die Medikamente eigenständig zu sich zu nehmen, mit Blutzuckermessungen oder gar Prothesen bzw. Rollstuhl zurechtzukommen.
  5. Bestehen noch soziale Kontakte und können diese im Alltag selbst organisiert werden?

Nach der Beantwortung dieser Fragen erfolgt die Einteilung in die fünf Pflegegrade und die Bereitstellung der jeweiligen „Hauptleistungsbeiträge“ – also der Geld- und Sachleistungen.

Und so ersetzen die Pflegegrade die Pflegestufen:
Pflegegrad 1: neu
Pflegegrad 2: Pflegestufe 0 und Pflegestufe 1
Pflegegrad 3: Pflegestufe 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegestufe 2
Pflegegrad 4: Pflegestufe 2 + eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegestufe 3
Pflegegrad 5: Pflegestufe 3 + eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 mit Härtefall

Das sind die Vorteile des Pflegestärkungsgesetzes II:

Mit dem PSG II geht eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte einher. Damit stehen laut Bundesregierung jährlich fünf Milliarden Euro für Pflegeleistungen zur Verfügung.

Darüber hinaus soll das PSG II die Personalausstattung in stationären Einrichtungen verbessern helfen und die Regelungen zur Qualitätssicherung in der Pflege weiterentwickeln.

Die Regelungen des PSG II haben auch Konsequenzen für die verschiedenen Pflegeversicherungen. Gerne stellen wir die Konzepte von ZSH und die verschiedenen Formen der privaten Pflegezusatzversicherung in einem unverbindlichen, persönlichen Gespräch vor. Gerade in der Pflege geht es darum, möglichst individuell auf persönliche Risiken einzugehen. Unsere Berater sind hier optimal geschult und aufs Beste informiert. Denn Information und Transparenz schaffen das nötige Vertrauen.


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