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Betriebliche Altersversorgung

Corona-Pandemie: Betriebliche Altersversorgung (bAV) – Auswirkung auf bestehende Verträge

Das Corona-Virus und die aktuelle Pandemie stellen uns derzeit alle vor neue Herausforderungen. Die (Neu-) Organisation des privaten Umfelds, veränderte Arbeitsbedingungen (starke Zunahme des „Home-Office“) sowie eine für viele Branchen niedrigere Auftragslage und deren Auswirkungen (Stichwort "Kurzarbeit") wirft zahlreiche Fragen auf. Im Folgenden erhalten Sie Antworten auf Fragen, die derzeit etliche Arbeitgeber und deren Angestellten beschäftigen.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls die Arbeitszeit von einigen (oder allen) Angestellten vorübergehend verringert wird. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten weniger oder gar nicht. Sobald der Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet und genehmigt bekommen hat, entsteht automatisch Anspruch auf Kurzarbeitergeld sofern der Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt wurde. Das Kurzarbeitergeld (Kug) dient dem Angestellten dazu, seinen Verdienstausfall aufgrund von Stundenreduzierung auszugleichen. Grundsätzlich steht ihm jedoch in solchen Fällen immer weniger Entgelt zur Verfügung als vorher. Details zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.

Welche Auswirkungen hat Kurzarbeitergeld auf die bAV?

Grundsätzlich ist die betriebliche Altersversorgung von der Kurzarbeit nicht betroffen. Das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich weiterhin fort und lediglich der Entgeltausfall wird teilweise von der Bundesagentur für Arbeit aufgefüllt.

Eine Weiterführung der bAV ist während der Kurzarbeit – sofern nicht „Kurzarbeit null“ vorliegt und ausschließlich die Ersatzleistung des Kurzarbeitergelds bezogen wird – möglich und wenn wirtschaftlich darstellbar auch sinnvoll um weiterhin von den bestehenden Vorteilen zu profitieren.

bAV aus Entgeltumwandlung

Sofern ein Entgelt (ganz oder reduziert zzgl. Kug) bezogen wird, ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet die Beiträge einer bestehenden bAV an den Versicherer abzuführen. Gleiches gilt für die Regelungen des Arbeitgeberzuschusses.

Sofern eine Anpassung bei der bAV gewünscht ist, ist diese einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung vorzunehmen. Die Grundlage sind auch weiterhin die arbeitsrechtlichen Regelungen.

Arbeitgeberfinanzierte bAV

Eine allgemeingültige Aussage lässt sich in diesen Fällen leider nicht treffen. Die Regelungen ergeben sich aus ggf. greifenden Tarifverträgen, der im Unternehmen gültigen Versorgungsordnung oder der Betriebsvereinbarung. Fehlt ein solcher Bezug ist grundsätzlich auch eine Fortführung bei Wegfall der Entgeltzahlungspflicht („Kurzarbeit null“) denkbar. Ist der Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Beiträge verpflichtet, kann er die Versicherung vorübergehend beitragsfrei stellen.

Bei Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich gerne direkt an Ihren ZSH-Berater.

Handlungsempfehlung

Eine (wirtschaftlich begründete) Beitragsreduzierung oder –freistellung  wirkt sich auf den vereinbarten Versicherungsschutz aus.

  • Reduzierung der persönlichen Altersvorsorge
  • Reduzierung bzw. Wegfall eines evtl. vereinbarten Berufsunfähigkeits- und/oder Todesfallschutzes
  • Eine spätere Aufstockung auf den derzeitigen Schutz ist i.d.R. nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung zu den aktuellen (meist teureren) Konditionen möglich

Vorgenannte Nachteile vermeiden Sie im Rahmen der sogenannten Beitragsstundung, durch die Ihnen der wertvolle Versicherungsschutz erhalten bleibt! Bitte beachten Sie, dass Nachzahlungen nach Möglichkeit noch im gleichen Kalenderjahr erfolgen um die geltenden Fördergrenzen durch die Wiederaufnahme der regelmäßigen Beitragszahlung sowie der Nachzahlung nicht zu überschreiten.

In jedem Fall empfiehlt ZSH die Stundungsmöglichkeiten im Vorfeld mit der Versicherungsgesellschaft abzustimmen und eine Stundungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer zu treffen. Ihr Ansprechpartner bei ZSH unterstützt Sie hier gerne!

Sollte nach Ablauf der Stundungsphase eine Nachzahlung nicht möglich oder nicht gewünscht sein, reduziert sich i.d.R. der Versicherungsschutz anteilig.

bAV: Möglichkeiten der Vertragsanpassungen am Beispiel der Direktversicherung

Grafik bAV

Hinweis: Bei finanziellen Schwierigkeiten / Liquiditätsengpässen sollten Sie stets den individuellen Einzelfall betrachten und gemeinsam mit Ihrem ZSH-Berater die Handlungsmöglichkeiten besprechen. Unter Umständen können beispielsweise alternative Kapitalreserven genutzt

werden. Besonders wichtig ist es, Verträge mit existentiellen Risiken wie z.B. Berufsunfähigkeits- oder Todesfallvorsorge beizubehalten. Inhaltliche Details zur genauen Ausgestaltung der Kurzarbeit im Unternehmen bringen Sie bitte über den Arbeitgeber in Erfahrung.

Besprechen Sie Ihren individuellen Einzelfall – egal welcher Durchführungsweg – direkt mit Ihrem persönlichen ZSH-Berater. So überlassen Sie nichts dem Zufall und bleiben auch während der Corona-Krise handlungsfähig!


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