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BRSG

Betriebsrenten-Stärkungsgesetz: Neuer Schwung für die betriebliche Altersversorgung

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz. Es hat das Ziel, vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen Anreize für die betriebliche Altersversorgung zu erhöhen. Dazu hat der Gesetzgeber mehr Verantwortung in die Hände der Tarifvertragsparteien gelegt und die steuer- wie sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen verbessert.

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Betriebsrentenstärkungsgesetz — ein Überblick

FREIBETRAG FÜR DIE GRUNDSICHERUNG

Eine der Hauptmaßnahmen ist die Einführung eines Freibetrages in der Grundsicherung, wodurch die Betriebsrente nicht mehr voll auf die staatliche Grundsicherung angerechnet wird. Das gilt für die so genannte „geförderte Altersversorgung“ wie Riester-, Rürup- und Betriebsrenten sowie sonstige private Renten.

Neben weiteren Regelungen wie die staatliche Förderung bei Einkommen bis 2.200 Euro brutto ist die Einführung eines Sozialpartnermodells die wichtigste Neuerung. Dieses besteht aus zwei Säulen:

PAY AND FORGET

Bei der Reinen Beitragszusage („pay and forget“) sichert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Grundlage eines Tarifvertrags zu, regelmäßig einen Beitrag in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu zahlen. Bei dieser Lösung haftet der Arbeitgeber jedoch nicht für die aus diesen Verträgen resultierenden Leistungen oder Leistungszusagen. Es besteht auch keine Insolvenzabsicherung.

OPTING OUT

Bei der Automatischen Entgeltumwandlung („Opting out“) behält der Arbeitgeber automatisch einen Teil des Bruttogehalts des Arbeitnehmers zur Finanzierung seiner betrieblichen Altersversorgung ein. Dabei erhält der Arbeitnehmer in einer bestimmten Frist ein Widerspruchsrecht („Opting out“). Diese Lösung ist ebenfalls innerhalb von Tarifverträgen zu regeln.

Weitere Neuerungen u.a.:

  • Bei neu abgeschlossenen Verträgen mit Entgeltumwandlung ab dem 01.01.2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers mit 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zu bezuschussen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Für bestehende Verträge gilt diese Pflicht erst ab dem 01.01.2022.
  • Im Übrigen sind seit 01.01.2018 die Beiträge für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuerfrei. Für Beiträge bis 4 Prozent der BBG gilt darüber hinaus die Sozialversicherungsfreiheit.

Welche Lösung für Ihre Praxis die beste ist und wie Sie Ihre ZFA´s bei dem Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge unterstüzen können lesen Sie in unserem Beitrag "Altersversorgung: So unterstützen Sie Ihre ZFAs beim Aufbau".

Oder gibt es günstigere Alternativen? Und welche Schlüsse sollten Arbeitnehmer jetzt daraus für ihre eigene Vorsorge ziehen? Am besten besprechen Sie diese Fragen mit einem unserer Fachleute. Mit ihm oder ihr finden Sie gemeinsam eine individuelle Lösung, die zu Ihnen und Ihrem Team passt.


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