Eine unverzichtbare Absicherung für Sie als Zahnmediziner – egal ob angestellt oder niedergelassen – ist mit Abstand die Berufshaftpflichtversicherung. Wie sie funktioniert und wie sie Sie vor Schäden schützt, möchten wir Ihnen jetzt erklären.
Die Berufshaftpflichtversicherung sollte der Grundstein Ihrer ärztlichen Absicherung sein. Denn was nutzt das beste zahnärztliche Wirken, wenn es durch (unberechtigte) Forderungen finanziell auf die Probe gestellt wird?
Eine Berufshaftpflichtversicherung schützt Sie als Existenzgründer, aber auch schon in der Assistenzzeit, vor Schäden (Personen-, Sach- oder Vermögensschäden), die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Zahnmediziner stehen und schuldhaft durch Sie verursacht wurden.
Da diese Versicherung auch Personenschäden abdeckt, empfehlen wir – ebenso wie verschiedene Zahnärztekammern – eine Versicherungssumme von mindestens 5 Mio. Euro.
Es gibt insgesamt drei Haftungsbereiche. Sie können aufgrund des Behandlungsvertrags zwischen Ihnen und Ihrem Patienten haften. Zudem haften Sie deliktisch. Dies kommt vor allem dann vor, wenn angestellte Behandler einen Schaden verursachen. Auch wenn aufgrund von organisatorischen Versagens der Praxis ein Patient zu Schaden kommt, haften Sie als Zahnarzt.
Zu diesen drei Haftungsbereichen kann je nach Versicherer ein vierter hinzukommen. Der sogenannte versicherte Erfüllungsschaden. Dieser kommt dann zum Tragen, wenn Sie einen Auftrag an Dritte, zum Beispiel ein Labor, vergeben. Ist der Patient dann mit dem Ergebnis nicht zufrieden, kann es sein, dass Sie auf den entstandenen Kosten für das Labor sitzen bleiben. Hier kann eine Berufshaftpflicht zu Hilfe gezogen werden.
Voraussetzung dafür, dass die Berufshaftpflichtversicherung leistet bzw. eingeschaltet werden kann, ist eine schriftliche Forderung seitens des Patienten – meist kommt sie direkt vom Anwalt.
Im ersten Schritt leiten Sie sie an Ihren ZSH-Berater weiter, der den Schriftwechsel an den Versicherer weiterleitet.
Wenn Sie als Zahnarzt eine Praxis neu gründen oder übernehmen, ist dies kein Grund dafür Ihren bestehenden Berufshaftpflichtvertrag zu kündigen. Ihr Vertrag muss lediglich auf die neue Risikosituation umgestellt werden und für eine Versicherungsperiode (für gewöhnlich ist das 1 Jahr) fortgeführt werden.
Versicherer kalkulieren für selbstständige Zahnmediziner anders als für angestellte. Das liegt vor allem daran, dass der Umfang des Risikos unterschiedlich ist, sprich: Wer ist versichert? Als Praxisinhaber sind zum einen Sie als Behandler versichert, ihr nichtärztliches Personal, aber auch angestellte Zahnärzte. Besonders letztere haben Auswirkungen auf den zu leistenden Beitrag für die Absicherung. Das hängt jedoch von der jeweiligen Versicherung ab.
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