Versicherungsschutz der Zahnarztpraxis
Berufshaftpflicht
Inventarversicherung
Betriebsunterbrechungsversicherung
Elektronikversicherung
Praxistagegeldversicherung
Praxisausfallversicherung
Praxisrechtsschutzversicherung
Der Versicherungsschutz der Praxis umfasst den Haftpflichtbereich, die Absicherung der
Praxisimmobilie sowie der Praxiseinrichtung und Geräte über Sachversicherungen und erstreckt
sich über die Absicherung der Folgen einer Betriebsunterbrechung bis hin zum Praxisrechtsschutz.
Mögliche Gliederung "Versicherungsschutz der Praxis"
Für den angehenden Existenzgründer sowie in den ersten Jahren der Selbstständigkeit ist der
Praxisrechtsschutz von größerer Bedeutung. Wichtig ist, mit ausreichender Frist vor der
eigentlichen Selbstständigkeit durch Einschluss einer so genannten "Niederlassungsklausel"
insbesondere zukünftige Rechtsfälle zu erfassen, die ansonsten eventuell nicht mitversichert
wären.
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Berufshaftpflicht
Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus
der beruflichen Tätigkeit als Zahn- oder Humanmediziner. Berechtigte Schadenersatzansprüche im
Bereich der Personen-, Sach- und Vermögensschäden werden erstattet oder unberechtigte
Schadenersatzansprüche - notfalls auch im Zivilprozess - abgewehrt.
Für den speziellen Bereich der Zahn- und Humanmediziner beinhaltet die Berufshaftpflicht auch
Versicherungsschutz für gelegentliche Praxisvertretungen, bei Notfällen, Erste-Hilfe-Leistungen
und Behandlungen im Bekanntenkreis.
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Inventarversicherung
Ebenso selbstverständlich wie eine Berufshaftpflicht ist die Absicherung der Praxis- und
Vermögenswerte. Eine typische Standardversicherung stellt die Praxisinventarversicherung dar.
Diese Versicherungsform ist deshalb typisch, weil im Falle einer Finanzierung des
Praxisinventars die finanzierende Bank nicht nur die Sicherungsübereignung der finanzierten
Geräte verlangt, sondern auch eine Abtretungserklärung bzw. einen Sicherungsschein der
Praxisinventarversicherung.
Die Inventarversicherung leistet bei Beschädigung der Geschäftseinrichtung durch
- Feuer
- Leitungswasser
- Einbruchdiebstahl/Vandalismus
- Sturm
- Glasbruch
Ersetzt wird der Neuwert der beschädigten Gegenstände bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme.
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Betriebsunterbrechungsversicherung
Bei nur pauschaler Deklaration richtet sich die Betriebsunterbrechungsversicherung nach der
Höhe der Inventarsumme. Deshalb muss die Betriebsunterbrechungssumme jährlich den
tatsächlichen Umsätzen angepasst werden, um eine quotale Kürzung der Entschädigungssumme im
Schadensfall zu vermeiden. Für Zahnarztpraxen sind spezielle Einschlüsse erforderlich.
Ein Unterbrechungsschaden besteht in dem entgehenden Betriebsgewinn und dem Aufwand an den
fortlaufenden Kosten. Geleistet wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, und
zwar bei notwendiger - auch teilweiser - Geschäftsstilllegung infolge eines durch
- Feuer
- Leitungswasser
- Einbruchdiebstahl/Vandalismus
- Sturm
entstandenen Sachschadens.
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Elektronikversicherung
Die Elektronikversicherung leistet grundsätzlich Naturalersatz (Neuwertersatz) und Entschädigung
für die Wiederinstandsetzung oder Wiederbeschaffung der Anlagen ohne Rücksicht auf deren Alter.
(Ausnahme: Verschleiß u.a.).
Die Elektronikversicherung bietet eine objektbezogene Allgefahrendeckung, die weit über den
Versicherungsschutz der Inventarversicherung hinausreicht, insbesondere bei
- Überspannungsschäden
- Feuchtigkeit
- Höhere Gewalt
- Fahrlässigkeit und unsachgemäßer Handhabung
- Vorsatz Dritter
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Praxistagegeldversicherung
Bei der Praxistagegeldversicherung wird bei einer Betriebsunterbrechung ein vorher konkret vereinbartes Tagegeld ausgezahlt.
Der Vollausfall einer Praxis liegt vor, wenn die Praxis in ihrer Gesamtheit infolge des
Betriebsunterbrechungsschadens geschlossen werden muss.
Bei räumlichen Teilausfällen oder Ausfällen einzelner Geräte wird ein entsprechend anteiliges
Tagegeld im Einzelfall ermittelt.
Versichert sind Betriebsunterbrechungsschäden infolge von
- Feuer
- Leitungswasser
- Einbruchdiebstahl/Vandalismus
- Sturm und Hagel
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Praxisausfallversicherung
Ersetzt wird der Unterbrechungsschaden, soweit der Praxisinhaber infolge von
- Krankheit, Unfall sowie Quarantäne
oder (fakultativ)
- Sachschäden am Praxisinventar durch Feuer (einschließlich Blitzschlag, Explosion), Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm
seiner beruflichen Tätigkeit in der Praxis nicht nachgehen kann.
Neben den Betriebskosten kann auch der Gewinn bis zu einer bestimmten Höhe mitversichert werden.
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Praxisrechtsschutzversicherung
Übernommen werden nach vorheriger Prüfung und im Umfang der vertraglich zugesicherten Leistungen anfallende Anwaltskosten (bei freier Anwaltswahl) sowie ggf. die Kosten eines Korrespondenzanwaltes und gegnerische Prozesskosten, wenn hierzu eine Verpflichtung besteht. Außerdem Gerichtskosten einschließlich Zeugen- und Sachverständigenkosten.
Wichtige Einschlüsse sind der Versicherungsschutz für Verstöße gegen Umweltrecht, Produkthaftung, Haftung für Behandlungs- und Verordnungsfehler sowie der Regressrechtsschutz.
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