Samstag, 19. Mai 2012
Foto
GESCHÄFTSSTELLEN UND REPRÄSENTANZEN

Wir sind bundesweit vertreten.
Eine unserer Geschäftsstellen
liegt bestimmt auch in Ihrer Nähe:


ALLE GESCHÄFTSSTELLEN

Home > Ihre Berufsgruppe > Zahnmediziner > Versicherungsschutz der Zahnarztpraxis

Praxisbörse

Wir bringen Sie Ihrem Ziel ein Stück näher.

Zur Praxisbörse

Veranstaltungen

Fit für die Existenzgründung!

Zu den Veranstaltungen

Versicherungsschutz der Zahnarztpraxis

Berufshaftpflicht
Inventarversicherung
Betriebsunterbrechungsversicherung
Elektronikversicherung
Praxistagegeldversicherung
Praxisausfallversicherung
Praxisrechtsschutzversicherung

Der Versicherungsschutz der Praxis umfasst den Haftpflichtbereich, die Absicherung der Praxisimmobilie sowie der Praxiseinrichtung und Geräte über Sachversicherungen und erstreckt sich über die Absicherung der Folgen einer Betriebsunterbrechung bis hin zum Praxisrechtsschutz.

Mögliche Gliederung "Versicherungsschutz der Praxis"


Für den angehenden Existenzgründer sowie in den ersten Jahren der Selbstständigkeit ist der Praxisrechtsschutz von größerer Bedeutung. Wichtig ist, mit ausreichender Frist vor der eigentlichen Selbstständigkeit durch Einschluss einer so genannten "Niederlassungsklausel" insbesondere zukünftige Rechtsfälle zu erfassen, die ansonsten eventuell nicht mitversichert wären.

Mehr Informationen zu diesem Thema

Berufshaftpflicht

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus der beruflichen Tätigkeit als Zahn- oder Humanmediziner. Berechtigte Schadenersatzansprüche im Bereich der Personen-, Sach- und Vermögensschäden werden erstattet oder unberechtigte Schadenersatzansprüche - notfalls auch im Zivilprozess - abgewehrt.

Für den speziellen Bereich der Zahn- und Humanmediziner beinhaltet die Berufshaftpflicht auch Versicherungsschutz für gelegentliche Praxisvertretungen, bei Notfällen, Erste-Hilfe-Leistungen und Behandlungen im Bekanntenkreis.

Mehr Informationen zu diesem Thema

Inventarversicherung

Ebenso selbstverständlich wie eine Berufshaftpflicht ist die Absicherung der Praxis- und Vermögenswerte. Eine typische Standardversicherung stellt die Praxisinventarversicherung dar. Diese Versicherungsform ist deshalb typisch, weil im Falle einer Finanzierung des Praxisinventars die finanzierende Bank nicht nur die Sicherungsübereignung der finanzierten Geräte verlangt, sondern auch eine Abtretungserklärung bzw. einen Sicherungsschein der Praxisinventarversicherung.

Die Inventarversicherung leistet bei Beschädigung der Geschäftseinrichtung durch

  • Feuer
  • Leitungswasser
  • Einbruchdiebstahl/Vandalismus
  • Sturm
  • Glasbruch


Ersetzt wird der Neuwert der beschädigten Gegenstände bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Mehr Informationen zu diesem Thema

Betriebsunterbrechungsversicherung

Bei nur pauschaler Deklaration richtet sich die Betriebsunterbrechungsversicherung nach der Höhe der Inventarsumme. Deshalb muss die Betriebsunterbrechungssumme jährlich den tatsächlichen Umsätzen angepasst werden, um eine quotale Kürzung der Entschädigungssumme im Schadensfall zu vermeiden. Für Zahnarztpraxen sind spezielle Einschlüsse erforderlich.

Ein Unterbrechungsschaden besteht in dem entgehenden Betriebsgewinn und dem Aufwand an den fortlaufenden Kosten. Geleistet wird bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, und zwar bei notwendiger - auch teilweiser - Geschäftsstilllegung infolge eines durch

  • Feuer
  • Leitungswasser
  • Einbruchdiebstahl/Vandalismus
  • Sturm


entstandenen Sachschadens.

Mehr Informationen zu diesem Thema

Elektronikversicherung

Die Elektronikversicherung leistet grundsätzlich Naturalersatz (Neuwertersatz) und Entschädigung für die Wiederinstandsetzung oder Wiederbeschaffung der Anlagen ohne Rücksicht auf deren Alter. (Ausnahme: Verschleiß u.a.).

Die Elektronikversicherung bietet eine objektbezogene Allgefahrendeckung, die weit über den Versicherungsschutz der Inventarversicherung hinausreicht, insbesondere bei

  • Überspannungsschäden
  • Feuchtigkeit
  • Höhere Gewalt
  • Fahrlässigkeit und unsachgemäßer Handhabung
  • Vorsatz Dritter



Mehr Informationen zu diesem Thema

Praxistagegeldversicherung

Bei der Praxistagegeldversicherung wird bei einer Betriebsunterbrechung ein vorher konkret vereinbartes Tagegeld ausgezahlt.

Der Vollausfall einer Praxis liegt vor, wenn die Praxis in ihrer Gesamtheit infolge des Betriebsunterbrechungsschadens geschlossen werden muss.

Bei räumlichen Teilausfällen oder Ausfällen einzelner Geräte wird ein entsprechend anteiliges Tagegeld im Einzelfall ermittelt.

Versichert sind Betriebsunterbrechungsschäden infolge von

  • Feuer
  • Leitungswasser
  • Einbruchdiebstahl/Vandalismus
  • Sturm und Hagel


Mehr Informationen zu diesem Thema

Praxisausfallversicherung

Ersetzt wird der Unterbrechungsschaden, soweit der Praxisinhaber infolge von

  • Krankheit, Unfall sowie Quarantäne

oder (fakultativ)

  • Sachschäden am Praxisinventar durch Feuer (einschließlich Blitzschlag, Explosion), Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm


seiner beruflichen Tätigkeit in der Praxis nicht nachgehen kann.

Neben den Betriebskosten kann auch der Gewinn bis zu einer bestimmten Höhe mitversichert werden.

Mehr Informationen zu diesem Thema

Praxisrechtsschutzversicherung

Übernommen werden nach vorheriger Prüfung und im Umfang der vertraglich zugesicherten Leistungen anfallende Anwaltskosten (bei freier Anwaltswahl) sowie ggf. die Kosten eines Korrespondenzanwaltes und gegnerische Prozesskosten, wenn hierzu eine Verpflichtung besteht. Außerdem Gerichtskosten einschließlich Zeugen- und Sachverständigenkosten.

Wichtige Einschlüsse sind der Versicherungsschutz für Verstöße gegen Umweltrecht, Produkthaftung, Haftung für Behandlungs- und Verordnungsfehler sowie der Regressrechtsschutz.

Mehr Informationen zu diesem Thema


ZSH GmbH Finanzdienstleistungen
Tel. 06221 837-0
Fax 06221 837-400