Beamte
Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung und auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe
oder auf Widerruf begründet. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stellt den
Regelfall dar.
Die Altersversorgung von Beamten ist in Deutschland im "Gesetz für die Versorgung der
Beamten und Richter in Bund und Ländern" (BeamtVG) geregelt.
Durch das Versorgungsänderungsgesetz wird der Steigerungssatz seit 2003 im Rahmen von Besoldungserhöhungen sukzessive auf 1,79375 % abgesenkt, sodass nach 40 Jahren Dienstzeit nur noch ein Höchstruhegehaltsatz von 71,75 % erreicht werden kann. Das Versorgungsniveau für zukünftige und bestehende Versorgungsempfänger wird dadurch um 4,33 % gesenkt. Bislang ist man bei der siebenten Anpassung angelangt und der Höchstruhegehaltssatz beträgt derzeit (01.07.2009) 72,16 %.
Demografische Entwicklung
Der Gesetzgeber hat mit dem teilweisen Übergang vom Umlageverfahren auf eine
Kapital gedeckte Versorgung auf die demografische Entwicklung reagiert und sowohl
bei Angestellten als auch bei Beamten die Riesterrente
eingeführt. Eine der am höchsten staatlich geförderten Möglichkeiten der privaten Vorsorge.
Maximale Flexibilität lässt sich mit Vorsorgeklassikern, wie
klassischen Rentenversicherungen und Fondspolicen, erreichen.
In diesem Falle werden lebenslange Renten nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Für
den heute 65jährigen Empfänger einer privaten Rente beträgt der Ertragsanteil
lediglich 18%. Dies bedeutet, dass nur 18% der privaten Rente mit dem sonstigen zu
versteuernden Einkommen veranlagt werden.
Risikogesichtspunkte
Grundsätzlich gilt es, die Absicherung der Arbeitskraft neben den Haftungsrisiken als
eines der wichtigsten Risiken zu erkennen. Den Begriff "Berufsunfähigkeit" kennt das
deutsche Beamtenrecht jedoch nicht. Beamte werden nicht berufs- oder erwerbsunfähig,
sondern allenfalls dienstunfähig. Im deutschen Beamtenrecht - unabhängig, ob Bund,
Länder oder Gemeinden - bestehen wichtige rechtliche Unterschiede im Vergleich zum
Rentenrecht der Angestellten.
Bei Beamten ist es unerheblich, ob sie eventuell noch wenige Stunden am Tag
arbeiten können. Für Dienstunfähigkeit gilt: ganz oder gar nicht. Deshalb kennt das
Beamtenrecht auch keine teilweise Dienstunfähigkeit.
Hat ein Beamter innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst verrichtet
und besteht keine Aussicht, dass er innerhalb der nächsten 6 Monate wieder voll
dienstfähig wird, wird eine Dienstunfähigkeit angenommen. Kann ein Beamter trotz
gesundheitlicher Einschränkungen noch ein anderes Amt derselben oder einer anderen
Laufbahn ausfüllen, muss er dieses Amt auch antreten.
Laut Versorgungsbericht des Bundesinnenministeriums wird beinahe die Hälfte der
Beamten wegen psychischer oder psychosomatischer Krankheiten dienstunfähig. Mit
Abstand folgen als weitere Ursachen Erkrankungen des Bewegungsapparates, Kreislaufes
und der Sinnesorgane.
Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf haben keine Anwartschaft auf diese Art
der Versorgung. Deswegen können sie auch nicht wegen Dienstunfähigkeit (es sei
denn wegen Dienstunfalls) in den Ruhestand versetzt werden.
Die Höhe des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit hängt von den ruhegehaltsfähigen
Dienstbezügen sowie der Dienstzeit ab, die bis zum Zeitpunkt der Pensionierung erreicht
wurden, und berechnet sich mit einem komplexen Verfahren.
Vor diesem Hintergrund gehört eine private Absicherung der Arbeitskraft zu den
wichtigsten Entscheidungen, wobei die Vereinbarung einer so genannten "echten
Dienstunfähigkeitsklausel" Voraussetzung ist.
Auch der Haftpflichtbereich zählt zu den existenzzerstörenden Risiken. Das heißt, mögliche Haftpflichtbereiche, auch wenn sie auf den ersten Blick untergeordnet erscheinen, wie z.B. die Hundehalterhaftpflicht oder Haftpflicht für den Öltank
oder das "Schlüsselrisiko", müssen sorgfältig abgeklärt werden. Gleiches gilt für
den Bereich der Sachversicherungen, denn auch hier können u.U. existenzgefährdende Situationen entstehen, wenn Sachverhalte falsch eingeschätzt
wurden. Ihr ZSH-Berater erarbeitet mit Ihnen das individuelle Konzept.
Der Rechtsschutz ist für viele eine Standardversicherung geworden, auch wenn dieser
nicht zwingend zu den wichtigsten Versicherungen zählt. So sind die
Schadenwahrscheinlichkeit ein wichtiges Argument und die Kosten im Schadensfalle nicht zu
unterschätzen. Fragen Sie Ihren ZSH-Berater nach den unterschiedlichen Varianten.
Überblick
Diese Vielzahl an Fragestellungen, gegenseitigen Wechselwirkungen unterschiedlicher
Bereiche und Konsequenzen auf Liquiditätströme, können Sie über die
Professionelle Finanzplanung transparent werden lassen. Die Professionelle Finanzplanung ist eine
Spezialdisziplin eigens hierfür verfügbarer ZSH-Berater. Die Erstellung einer
Finanzplanung und laufende Updates erfolgen gegen Honorar.
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