Samstag, 19. Mai 2012
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Alterseinkünftegesetz

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 hat der Gesetzgeber die Altersversorgung in drei Schichten aufgeteilt:

Schicht 1: gesetzliche Rentensysteme und private Basisrente
Schicht 2: Riester-Rente und betriebliche Altersversorgung
Schicht 3: Lebens- und Rentenversicherungen

Ab dem Jahre 2011 können Beiträge zu gesetzlichen Rentensystemen (Deutsche Rentenversicherung, Versorgungswerke) sowie Beiträge zu einer privaten Basisrente (Rürüprente) in Höhe von 72 % steuerlich geltend gemacht werden. Der jährliche Höchstbetrag liegt bei Ledigen (oder Verheirateten, die nach Grundtabelle veranlagt werden) bei maximal jährlich € 20.000 und bei Verheirateten bei € 40.000. Bei Arbeitnehmern ist der Arbeitgeberanteil zu berücksichtigen. Der steuerlich abzugsfähige Anteil steigt um jährlich 2 %, bis ab dem Jahre 2025 dann 100 % der Beiträge steuerlich abgesetzt werden können.

Bis zum Jahre 2019 wird parallel eine befristete Günstigerprüfung von Amts wegen durchgeführt. Die steuerlich vorteilhaftere Regelung – altes Steuerrecht bis zum 31.12.2004, Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ab 01.01.2005, Jahressteuergesetz (JStG) 2007) oder Bürgerentlastungsgesetz (BEntlG) 2010 – kommt dann zum Ansatz. Die von Amts wegen durchgeführte Günstigerprüfung erfolgt mit Abgabe der Steuererklärung nachträglich. Eine steueroptimale private Zukunftsvorsorge (Ausschöpfung der Höchstbeträge) setzt also eine Planung im laufenden Steuerjahr voraus.

Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die eine nachgelagerte Besteuerung der Rentenbezüge eingeführt. Dies bedeutet, dass erstmalig ab dem Jahre 2005 die gesetzlichen Renten (Deutsche Rentenversicherung berufsständische Versorgungswerke) in Höhe von 50 % mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Der steuerbare Rentenanteil steigt um jährlich 2 % bis 2020, danach um 1 %. Ab dem Jahr 2040 sind 100 % der Rente steuerpflichtig.


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